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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Anspruch bei Unfalltod

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Az.: C-799/19 – Urteil vom 25.11.2020

1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber nicht als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf eine solche Zahlungsunfähigkeit, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Art. 2 Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.

2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG sind dahin auszulegen, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, nur dann unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann, wenn er unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne des nationalen Rechts fällt, was vom nationalen Gericht zu klären ist.
Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NI, OJ und PK – der Ehefrau und den beiden Kindern des Arbeitnehmers RL – auf der einen Seite und der Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt, Slowakei) auf der anderen Seite wegen der Weigerung Letzterer, den Erstgenannten immateriellen Schadensersatz für den am 16. Oktober 2003 nach einem Arbeitsunfall eingetretenen Tod von RL zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94 wird ausgeführt:

„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss[…]


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