OLG Köln, Az.: 20 U 161/07, Beschluss vom 14.01.2008
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistung aus der mit dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Unfallversicherung verneint.
Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1. Auch der Senat neigt dazu, wie das Landgericht von einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen.
Die zwischen dem Ehemann als Versicherungsnehmer und der Beklagten abgeschlossene Unfallversicherung ist eine Fremdversicherung im Sinne des § 179 VVG, weil als versicherte Person nicht der Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person, nämlich die Klägerin, bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 1 GUB 95, die wirksamer Vertragsbestandteil sind, hat dies zur Folge, dass die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht dem Versicherten, sondern nur dem Versicherungsnehmer zusteht. Mit der Vereinbarung dieser Versicherungsbedingung ist insbesondere die Vorschrift des § 75 II VVG wirksam abbedungen, (vgl. OLG Düsseldorf und OLG Köln, jeweils VersR 1995, 525), worauf das Landgericht zutreffend verweist.
Die Klägerin als Versicherte wäre nur dann zur Geltendmachung der Versicherungsleistung berechtigt, wenn sie den Anspruch durch wirksame Abtretung von ihrem Ehemann erlangt hätte (vgl. BGH, VersR 2000, 753, 754). Die Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Anspruchsberechtigung darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit hat sie eine wirksame Abtretung indes nicht hinreichend vorgetragen. Nach § 398 BGB erfolgt eine Abtretung durch vertragliche Übernahme der Forderung, mit der Folge, dass mit dem Abschluss des Vertrages der Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht völlig zutreffend den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin dahin bewertet, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft vereinbart worden ist, weil lediglich die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen vorgetragen wurde, der Ehemann folglich Rechteinhaber blieb. Doch selbst wenn man den Vortrag de[…]