OLG Nürnberg – Az.: 13 U 847/11 – Urteil vom 23.02.2012
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 173.539,09 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für EDV-Leistungen.
Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 3) sowie Vorstandsvorsitzender der Fa. B. P. AG.
Am 22. November 2006 unterschrieben R. H. und H. P. als Vorstände der Klägerin für diese ein Dokument mit der Überschrift „Geheimhaltungsvereinbarung“, als deren Parteien die Klägerin und die Fa. E. P. AG („E), vertreten durch den Beklagten zu 1) als deren Vorstand, genannt werden. Die Vorbemerkung dieses Dokuments lautet wie folgt:
„Die Vertragspartner beabsichtigen auf dem Gebiet der Kraftstoffgewinnung aus Kohlenwasserstoffen zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind sie an einer Zusammenarbeit bei der Realisierung der für die von der auf Initiative von E. bzw. Herrn B. persönlich zu gründenden Firma M. F. AG/OHG herzustellenden „Verölungsanlagen“ im Bereich der Elektrik und Steuerung interessiert. Die Grundzüge des Projekts sind in dem Businessplan, der dieser Geheimhaltungsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt und der Gegenstand der Vereinbarung ist, dargestellt. Im Vorfeld der Zusammenarbeit wird es erforderlich sein, dass E. H. vertrauliche Informationen offenbart. Diese sollen zum Schutz von E. einer generellen Geheimhaltung und Vertraulichkeit unterliegen. Zum Schutz der berechtigten Interessen von E. soll durch diese Vereinbarung sichergestellt werden, dass H. bei Realisierung und Umsetzung des PROJEKTS exklusiv mit E. zusammenarbeitet und dieses nicht unter Umgehung von E. selbst oder über vorgeschobene Dritte – gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse – unter Nutzung der erhaltenen vertraulichen Informationen mit den bekannt gegebenen Kontaktpersonen oder Gesellschaften oder diesen verbundenen Unternehmen abwickelt.
Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass es nicht zu der beabsichtigten Zusamme[…]