BGH
Az.: V ZR 297/89
Urteil vom 16.11.1990
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main und LG Frankfurt/Main
Urteil verkürzt:
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer von drei Hausgrundstücken in H.. Sie liegen in einer Wohnsiedlung von 52 Reihenhausgrundstücken, die auf dem früher einer Bauträgergesellschaft gehörenden Gelände von dieser errichtet wurde. Aufgrund eines mit der Stadt H. abgeschlossenen privatschriftlichen Erschließungsvertrages ließ die Bauträgergesellschaft die im Bebauungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesenen Flurstücke zu Straßen- und Wegeflächen ausbauen. Die Kosten der Erschließung waren in dem von den Käufern gezahlten Kaufpreis für die Häuser enthalten. Die Wegeflächen sollten nach Fertigstellung kostenlos in das Eigentum der Stadt H. übergehen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Bauträgergesellschaft in Konkurs fiel und die Stadt zu einer entgeltlichen Übernahme der inzwischen mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke nicht bereit war. In dem Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Verkehrswert der Wegeflächen auf 308.886 DM festgesetzt wurde, erhielt der Beklagte den Zuschlag.
Da der Kläger und seine Mieter das öffentliche Straßen- und Wegenetz nur über die von dem Beklagten ersteigerten Grundstücke erreichen können, hat der Kläger ein Notwegerecht verlangt, gleichzeitig aber die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, daß der Beklagte durch die Inanspruchnahme seiner Straßen- und Wegegrundstücke als Notweg in deren durch den Bebauungsplan eingeschränkten Nutzung nicht beeinträchtigt werde.
Der Kläger hat eine entsprechende negative Feststellungsklage erhoben. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung einer Notwegrente von 3.528 DM jährlich, hilfsweise dazu zu verurteilen, die Benutzung der Grundstücke zu unterlassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufung hat der Beklagte die Widerklage in erster Linie auf Miete bzw. Pacht und nur hilfsweise auf das Notwegrecht gestützt. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, an den Beklagten ein Nutzungsgeld aus einem anderen Rechtsgrund zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufu[…]