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Bauvertrag –  Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 233/09 – Beschluss vom 11.04.2011

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.
Gründe
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten auf Grund eines Bauvertrags vom 19. Mai 2003 über das Bauvorhaben von 23 Reihenhäusern der …-Straße … in Ort1 gegen die Beklagte geltend. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann am 11. Dezember 2003 und endete am 10. Dezember 2008.

Nachdem die Erwerber der Häuser gegenüber der Klägerin Mängel geltend gemacht hatten, beauftragte diese unter dem 8. September 2008 einen Sachverständigen, der am selben Tag eine Ortsbesichtigung durchführte. Eine weitere Ortsbesichtigung erfolgte unter dem 29. Oktober 2008. Unter dem 19. Februar und 3. März 2009 gab der Sachverständige seine Stellungnahme ab.

Unter dem 13. Januar 2009 wies die Klägerin die Beklagte auf die Feststellungen von Mängel im Bereich des Rohbaus und damit des Gewerks der Beklagten hin. Unter dem 18. Januar 2009 wurde die Beklagte durch einen Eigentümer selbst zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Unter dem 26. Januar 2009 teilte die Beklagte mit, dass sie für von ihr vertretene Mängel eintreten werde. Gegen die unter dem 8. Juni 2009 eingereichte und unter dem 21. Juli 2009 erhobene Klage hat sich die Beklagte unter anderem mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Sie hat außerdem Widerklage hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der von ihr gestellten Bürgschaft erhoben. Die Klägerin hat sich gegen die Einrede der Verjährung damit verteidigt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien seit September 2008 gehemmt gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe es telefonische Terminsvereinbarungen, Besichtigungstermine und Besprechungen der Parteien gegeben, in denen eindeutig eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten signalisiert worden sei. Außerdem habe die Beklagte erklärt, für Mängel gerade zu stehen. Diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag hat das Landgericht zurückgewiesen, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese allerdings lediglich die Abweisun[…]


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