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Spielsperre Glücksspiel bei Spielbank – Aufhebung

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BGH
Az: III ZR 251/10
Urteil vom20.10.2011

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2010 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten – und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2009 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz mit der Begründung geltend, die Beklagte habe ihren Ehemann in der Zeit von Oktober 2006 bis März 2008 pflichtwidrig am Glücksspiel (Roulette) teilnehmen lassen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage und Drittwiderklage die Feststellung, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten (Ehemann; fortan Zedent) keine über den Klaganspruch hinausgehenden Ansprüche zustehen.
Der Zedent nahm von 1996 bis Anfang 2004 am Roulette-Spiel in der Spielbank der Beklagten in S. teil. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 bat er die Beklagte, ihn mit sofortiger Wirkung deutschlandweit in Spielbanken zu sperren. Mit Antwortschreiben vom gleichen Tag verhängte die Beklagte gegen den Zedenten eine Spielsperre für sieben Jahre. Unter dem 28. September 2006 wandte sich der Zedent per E-Mail an die Beklagte und bat um Aufhebung der Sperre. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Creditreform ein, wonach dieser Beanstandungen der Zahlungsweise des Zedenten nicht bekannt seien und deshalb die Geschäftsverbindung als zulässig angesehen werde. Daraufhin hob die Beklagte die Sperre auf. Der Zedent nahm bis März 2008 wieder am Roulettespiel teil, wobei ihm nach der Behauptung der Klägerin durch Spielverluste und Finanzierungskosten ein Schaden in Höhe von 247.702,20 € entstanden sein soll.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage – unter Abweisung der Drittwiderklage als unzulässig – stattgegeben. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklag[…]


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