BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 840/05
Urteil vom 21.09.2006
Leitsätze:
1. Der Erste Abschnitt des KSchG findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren.
2. Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-)Arbeitnehmer werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2005 - 8 Sa 58/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1971 geborene Kläger war seit dem 18. August 2003 bei der O - nachfolgend: O - in Frankfurt/Main als Kommissionshändler für den Aktienbereich tätig. Die O beschäftigte zum 31. Dezember 2003 mehr als fünf Arbeitnehmer in Vollzeit. Im April 2004 übernahm die W & L GmbH 75 % der Gesellschaftsanteile der O. Am selben Tag wurde die O in einer Gesellschafterversammlung auf den nunmehrigen Namen der Beklagten umfirmiert. Die Ende Juli 2004 abgeschlossene Verlegung des Betriebs der Beklagten nach Hamburg vollzogen neben dem Kläger nur zwei weitere Arbeitnehmer mit. So waren folgende Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 bei der O mit jedenfalls mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt waren, ausgeschieden:
Name Austritt
R 31. Dezember 2003
P 31. Dezember 2003
L 31. März 2004
H 31. März 2004
D 30. April 2004
V 30. April 2004
F 30. April 2004
Fr 30. Juni 2004
N 31. Juli 2004
E frühestens 31. Dezember 2003, spätestens 30. September 2004.
Mit Schreiben vom 30. November 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältni[…]