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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung: Betriebsratsanhörung und Stellungnahmefrist

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 965/06
Urteil vom 03.04.2008

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. August 2006 – 9 Sa 1251/05 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 2. Juni 2004 nicht aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Der Kläger macht die Unwirksamkeit zweier außerordentlicher, hilfsweise fristgerecht ausgesprochener Kündigungen geltend und begehrt Prozessbeschäftigung. Die Beklagte erstrebt Klageabweisung und hilfsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger trat im März 2000 als Kraftfahrer für die Direktion und den Betrieb in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Pharmaindustrie betreibt. Nach dem Anstellungsvertrag ist dem Kläger die Ausübung einer beruflichen Nebentätigkeit nicht gestattet.

Der Kläger hatte gelegentlich im Betrieb erwähnt, seine Frau wolle ein Café eröffnen. Nachdem er sich ab 10. März 2004 wiederholt krank gemeldet hatte, wandte sich die Beklagte an das Kreisverwaltungsreferat München, das der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2004 mitteilte, die Kleingaststätte T in M, werde mit der täglichen Öffnungszeit 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr seit 30. April 2004 vom Kläger betrieben.

Die Beklagte beauftragte daraufhin am 27. Mai 2004 eine Detektei damit, herauszufinden, ob und in welchem Umfang der Kläger in diesem Lokal tätig sei. Nach dem Vortrag der Beklagten hat ein Mitarbeiter der Detektei den Kläger am Freitag, 28. Mai 2004 eine Stunde lang im Lokal observiert; der Kläger habe „hinter der kleinen Bar“ gestanden, Gäste bedient, Getränke eingeschenkt, den Geschirrspüler geleert und ähnliche Tätigkeiten verrichtet.

Nach Darstellung der Beklagten führte ihr sei[…]


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