OLG München – Az.: 10 U 405/11 – Urteil vom 18.11.2011
1. Auf die Berufung des Klägers vom 24.01.2011 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 18.01.2011 (Az. 1 O 3821/08) – soweit die Klage abgewiesen wurde – samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren, mit Ausnahme der chirurgischen Begutachtung durch Dr. med. Karin B. und der Einvernahme des Zeugen G.aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Gegenstand des Rechtsstreits sind restliche Schadenersatzansprüche des Klägers, insbesondere auf Verdienstausfall für die Zeit ab Februar 2009 nach einem Verkehrsunfall vom 06.09.1993, bei welchem u.a. der Kläger schwer verletzt und seine Ehefrau getötet wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Dem Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 01.02.2001, Az. 1 O 3545/00 über das vorprozessual bezahlte Schmerzensgeld von 80.000 DM hinaus ein weiteres von 20.000 DM zuerkannt.
Der Kläger, türkischer Migrant, kann nicht schreiben. Er arbeitete bis zum Unfall als Holzsortierer und Holzeinteiler bei der Fa. H. GmbH in R. und seit dem Unfall nicht mehr.
Der Kläger erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von zuletzt 469,03 €. Die Beklagte kürzte 2003 ihre freiwillig auf den Verdienstausfall erbrachte Zahlung mit der Begründung, der Kläger könne bei entsprechendem Bemühen Erwerbseinkünfte erzielen und leistete seit Juni 2003 nur mehr 800 €. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Traunstein, Az. 1 O 1814/03 wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21.01.2005 (Bl. 100/107 der beigezogenen Akten) in Ziffer II festgestellt, dass die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Verdienstausfalles von seinerzeit 307,20 € verpflichtet ist.
Die Beklagte zahlte auf den Verdienstausfall auf Grund des Urteils sodann bis Januar 2009 monatlich 1107,20 € und leistet seit Februar 2009 mtl. nur mehr 307,20 €.
Der Kläger trägt vor, er sei wegen seiner unfallbedingten Verletzungen u[…]