AG Würzburg – Az.: 18 C 1215/10 – Urteil vom 04.01.2011 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 430,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 sowie 402,82 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.10.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¼ zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils für vollstreckbar erklärten Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2009 in Würzburg ereignete. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Lkw-Kastenwagen VW Crafter, amtliches Kennzeichen —. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Transporters Ford, amtliches Kennzeichen —, der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Zum Unfallzeitpunkt am 09.12.2009 stand das Fahrzeug des Klägers in der … straße in Würzburg vor dem …-Gebäude mit abgestelltem Motor geparkt, wobei sich das Fahrzeug teilweise auf dem Gehsteig befand. An dieser Stelle ist das Halten durch das Zeichen 283 StVO verboten. Der Kläger selbst saß noch am Steuer, während der Bruder des Klägers, der Zeuge — ausstieg um ein Paket auszuliefern. Zum selben Zeitpunkt fuhr der Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) aus der zwischen dem …-Gebäude und dem Baustellengelände befindlichen Baustelleneinfahrt rückwärts auf die … straße heraus. Dabei widmete er seine Aufmerksamkeit in erster Linie den auf der gegenüber liegenden Seite geparkten Pkw’s und stieß gegen die linke Seite des Fahrzeugs des Klägers. Dabei entstand ein Sachschaden, für dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 3.729,23 € netto anfallen, die Wertminderung beträgt 800,00 €. Ferner entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 656,20 € netto sowie pauschale Auslagen von 20,00 €. Mit Fristsetzung zum 05.01.2010 wurde ein Gesamtbetrag von 5.210,43 € gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat hiervon 3.473,62 € bezahlt und ist dabei von einer Mithaftungsquote des Klägers von einem Drittel ausgegangen. Der Kläger ist der Ansicht, dass das alleinige Verschulden beim Beklagten zu 2) liege, zumal der Kläger noch gehupt habe, als das Beklagtenfahrzeug auf ihn zugefahren sei und beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.736,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2010 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten beantragen: Klageabweisung. Aufgrund des Falschparkens des Klägers sei die Regulierung durch die Beklagten zu 3) großzügig erfolgt. Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Inhalte der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen der Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ……..