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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Führerscheinentziehung – Überprüfung

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Oberlandesgericht Celle
Az: 32 Ss 32/08
Urteil vom 22.04.2008

In der Strafsache wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts V. vom 04. Dezember 2007 in der Sitzung vom 22. April 2008, für Recht erkannt:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts V. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
1. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts V. hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts W. vom 01. März 2007 aufgehoben, die Angeklagte des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht, beim Führen von Kraftfahrzeugen den Führerschein mitzuführen, schuldig gesprochen und gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 10,– EUR verhängt. Zuvor hatte das Amtsgericht W. die Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,– EUR verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts V. richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie das Ziel verfolgt, eine Verurteilung der Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erreichen.

2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils führte die Angeklagte am Tattag im August 2006 zwar ein Kraftfahrzeug, hatte aber einen Führerschein nicht bei sich. Gegenüber den sie kontrollierenden Polizeibeamten gab die Angeklagte an, den Führerschein verloren zu haben. Wie das Landgericht weiter feststellt, hatte jedoch die Stadt G. der Angeklagten mit einem Bescheid vom 15. Juni 1998 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Auferlegung der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser Bescheid wurde durch eine Postzustellerin M. unter der damaligen Meldeanschrift der Angeklagten S.gasse in G. am 17. Juni 1998 dem zwischenzeitlich verstorbenen M. G., einem Zechkumpanen des damaligen Ehemannes der Angeklagten, ausgehändigt. Dieser gab den Bescheid nicht an die Angeklagte weiter. Am 6. Juli 1998 verweigerte die Angeklagte an ihrer Meldeanschrift gegenüber einem mit der Einziehung ihres Führerscheins beauftragten Vollzugsbeamten der Stadt G. die Herausgabe des Führerscheins. Im Oktober 1998 erklärte sie dann, ihr Führerschein sei[…]


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