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Pflichtteilsergänzungsansprüche – Vereitelung von Unterhaltsansprüchen

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 64/05
Urteil vom 18.07.2007

Leitsatz:
Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 – XII ZR 20/00 – FamRZ 2003, 848, 854).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbenen H. M. (im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen; außerdem macht sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.) geltend.

Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 2.500 DM monatlich verurteilt.

Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Während ihrer Ehe erhielt die Beklagte von dem Erblasser unentgeltliche Zuwendungen, deren Höhe sie in ihrer späteren Erbschaftsteuererklärung mit 1.138.155,43 DM angab. Die Beklagte und die Töchter der Klägerin schlugen die Erbschaft aus; die Töchter fochten die Ausschlagung später erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Klägerin wurde gegen deren Töchter umgeschrieben.

Im Zusammenhang mit einem sich anschließenden Rechtsstreit zwischen den Töchtern der Klägerin und der Beklagten zahlte diese an die Töchter zunächst 180.000 DM (richtig: 92.032,5[…]


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