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Trunkenheitsfahrt als Verkehrsordnungswidrigkeit

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LG Berlin – Az.: (559) 283 AR 190/19 Ns (45/19) – Urteil vom 07.08.2019

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (318 Ds 3/19) vom 14.5.2019 in der Hauptsache aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 1 und 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 600 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt ¼ der gerichtlichen Auslagen und die gerichtliche Gebühr des Berufungsverfahrens, die auf ¼ ermäßigt wird. Die Staatskasse trägt ¾ der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Berufungsverfahren.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 und 6, 24 Abs. 1 StVG (Vorsatz), § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 19 OwiG.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten (318 Ds 3/19) hat den Angeklagten am 14.5.2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Monaten zu erteilen. Hiergegen hat der Angeklagte am 21. Mai 2019 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

II.

1.

Der geschiedene, nicht vorbestrafte Angeklagte zahlt für seine zwei bei der Mutter lebenden Kinder 1.000 € Unterhalt monatlich und verdient als angestellter Ingenieur monatlich 3.800 € netto.

2.

Der Angeklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen am 29.11.2018 gegen 0.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,91 Promille Ethanol im Vollblut, ohne fahruntüchtig zu sein, die Buckower Chaussee, wobei er zwischen der Kreuzung Zehrensdorfer Straße bis zur Kreuzung mit dem Mariendorfer Damm zeitweise mindestens 81 km/h fuhr. Er bremste beim Bahnübergang kurz ab und hielt ordnungsgemäß zwischenzeitlich an einer roten Ampel. Ein Streifenwagen der Polizei konnte nur mit Mühe wieder zu ihm aufschließen. Dessen Leuchtzeichen „Stop!“ nahm der Angeklagte erst wahr, nachdem die Polizisten zusätzlich den Signalton „Yelp“ einschalteten und die Lichthupe betätigten und setzte dann verzögert seine Geschwindigkeit herab, um auf der zugeparkten Busspur eine Stelle zum Anhalten zu suchen. Der Polizei gegenüber gab er an, zu schnell gefahren zu sein. Der Angeklagte, der bis kurz vor Mitternacht Alkohol getrunken hatte, wußte, daß er mehr als 0,5 Promille Alkohol hatte und deutlich über der erlaubten innerörtlichen Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, wollte aber schnell die 3,5 km zu sich nach Hause fahren, da er am nächsten Tag früh wieder arbeiten mußte.

III.

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