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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkasko-Versicherung – Trunkenheitsfahrt mit 0,84 Promille – Leistungsfreiheit

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LG Bielefeld – Az.: 8 O 428/19 – Urteil vom 09.04.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten eine Kfz-Versicherung für das Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 350 mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX unter Einschluss einer Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – Stand 10/2018 zugrunde.

Unter A.2.9.1. der AKB heißt es:

„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der AKB (Anlage B1, Bl. 87 ff. d.A.) Bezug genommen.

In der Nacht vom 04. auf den 05.01.2019 befuhr der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug unter anderem die T.straße in I.. Vor Fahrtantritt hatte er jedenfalls eine ½ bis ¾ Flasche Wein konsumiert. Er unternahm die Fahrt, um sich an einer Tankstelle weiteren Alkohol in Gestalt einer Flasche Wodka zu kaufen. Auf der Rückfahrt von der Tankstelle kam er gegen 00:02 Uhr in Höhe der Hausnummern xxx / zzz mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn nach rechts ab, überfuhr einen Leitpfosten und kollidierte etwa 20 Meter hinter dem Leitpfosten mit einem rechts neben der Fahrbahn stehenden Baum.

Die Unfallörtlichkeit liegt innerorts, die Geschwindigkeit ist auf 50 km/h begrenzt.

Gegenüber der gegen 00:19 Uhr am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten gab der Kläger an, dass die Fahrbahn auf Grund des Laubes wohl etwas rutschig gewesen sei. Bei dem Kläger wurde eine Flasche Wodka gefunden und sichergestellt.

(Symbolfoto: Redaktion93/Shutterstock.com)

Die dem Klä[…]


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