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Schadensersatz wegen Täuschung eines „spirituellen Meisters“ über Verwendung überlassener Gelder von seinen „Schülern“

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OLG München, Az.: 14 U 915/15, Urteil vom 10.12.2015

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 05.02.2015, Az. 21 O 697/14, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Endurteil wird verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz aus eigenem und aus (von seiner Ehefrau, der Zeugin H.) abgetretenem Recht die Zahlung von 150.000,00 € vom Beklagten verlangt.

Gegenstand der Klage war zum einen die Rückforderung von 25.000,00 €, die der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten nach Behauptung des Klägers im Sommer 2004 zur gewinnbringenden Anlage an der Börse übergeben haben. Das ihm übergebene Geld habe der Beklagte aber niemals angelegt. Soweit der Beklagte zur Zahlung von 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 verurteilt wurde, hat er seine Berufung zurückgenommen.

Mit der Klage im Übrigen fordert der Kläger aus eigenem und aus von seiner Ehefrau, der Zeugin H., abgetretenem Recht die Rückerstattung von Zahlungen in Höhe von 10% ihres jeweiligen Bruttoeinkommens, die er und seine Ehefrau im Zeitraum von Juli 2007 bis September 2013 jeweils monatlich an den Beklagten erbracht haben. Ausschließlich die insoweit erfolgte Verurteilung ist noch Gegenstand der Berufung (die diesbezüglich erfolgte teilweise Abweisung der Klage ist vom Kläger nicht angefochten worden).

Ab Juli 2007 bis einschließlich September 2013 gaben der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten jeweils monatlich ihr gemeinsames Bruttoeinkommen an, woraufhin dieser absprachegemäß unter der Fa. P. & P., deren Inhaber er war, Rechnungen in Höhe von 10% des angegebenen Betrags an die Zeugin H. stellte. Zunächst war als Gegenstand der in Rechnung gestellten Leistungen Marketing und Coaching, später Beratungsleistungen und Suchmaschinenoptimierung angegeben. Soweit – zum Teil in denselben Rechnungen und zum Teil durch gesonderte Rechnungen – andere Positionen in Rechnung gestellt wurden, lagen d[…]


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