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Ehegattentestament – Testamentsauslegung – wechselbezügliche Anordnungen

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OLG München – Az.:  31 Wx 224/16 – Beschluss vom 08.11.2016

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Nachlassgericht – vom 10.5.2016 werden zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 79.831 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführern beantragte Erteilung eines Erbscheins mit einer Erbquote von je ½ nicht vorliegen.

Das gemeinschaftliche Testament vom 7.9.2000 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer eine Schlusserbeneinsetzung der Erblasserin zugunsten der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zu ihrer Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen Ehemann ist. Demgemäß ist das von der Erblasserin am 27.7.2007 errichtete Testament, in dem sie den Beteiligten zu 2 und 3 ihr Wohneigentum zuwendet in entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

1. Eine ausdrückliche Erbeinsetzung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7.9.2000 lediglich in Bezug auf die Regelung des ersten Todesfalls eines der Ehegatten. In diesem Fall soll der überlebende Ehegatte „Alleinerbe“ sein. Eine ausdrückliche Einsetzung eines Erbens nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ist hingegen in dem Testament nicht angeordnet. Die weiteren Verfügungen betreffen Anordnungen in Bezug auf die „Pflichtteile“ und die „Erbteile“ ihrer Söhne sowie die Zuwendung von Vermögensgegenständen bzw. –massen.

2. Im Ergebnis zu Recht hat daher das Nachlassgericht das gemeinschaftliche Testament in Bezug auf die Anordnung einer Schlusserbfolge in Bezug auf das Ableben des überlebenden Ehegatten als auslegungsbedürftig angesehen.

a) Maßgebend für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung ist, dass die Ehegatten neben dem ersten Erbfall auch den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten abschließend regeln wollten und entsprechend dem gemeinsamen Willen der Ehegatten das beidseitige Vermögen als eine Einheit einem Dritten anfallen soll (vgl. NK-Erbrecht/Gierl 4. Auflage <2014> § 2269 Rn. 11 ff.).

b) Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Ehegatten vorliegend konkludent eine Schlusserbeneinsetzung getroffen haben. Denn die Ehegatten[…]


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