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Darlehenstilgung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Vorlage eines Grundschuldbriefs

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 45/10 – Urteil vom 20.04.2011

Auf die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 sowie das Ergänzungsurteil derselben Kammer vom 01. Oktober 2010 – Az. 1 O 397/09 – werden die vorgenannten Urteile abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage einschließlich der erstmalig im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Vorlage eines in dessen Besitz befindlichen Grundschuldbriefes an das zuständige Grundbuchamt zur Eintragung einer Pfandhaftentlassung bezüglich der in den Teileigentumsgrundbüchern von P…, Blätter 14935 und 14936, eingetragenen Teileigentumseinheiten an dem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in der … Straße 25 in P….

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Parteien, E… A…, bestellte an dem vorgenannten Grundstück, welches damals noch im Grundbuch von P…, Blatt 6724 eingetragen war, eine Eigentümerbriefgrundschuld über 1.000.000,00 DM nebst 18 % Grundschuldzinsen, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 3. Aufgrund eines im Februar 1993 mit der …bank AG abgeschlossenen Darlehensvertrages trat sie die Grundschuld an die Bank ab.

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1994 übertrug E… A… das vorgenannte Grundstück an ihre Kinder – die Parteien und zwei weitere Schwestern – zu gleichen Teilen. Diese übernahmen sodann zum 01. November 1994 das Darlehen.

Mit notarieller Urkunde des Notars … in B… zur UR-Nr. 74/2002 vom 05. November 2002 wurde der Grundbesitz in Teil- und Wohnungseigentum – insgesamt sieben Einheiten – aufgeteilt. Die Geschwister hielten dieses Eigentum zunächst zu je ¼. Am 11. November 2003 erfolgte unter den Geschwistern eine Aufteilung dahin, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern hinsichtlich der in den Grundbüchern von P…, Blätter 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten Miteigentümerinnen zu je 1/3 und der Beklagte Alleineigentümer der auf den Blätter 14937 bis 19941 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten wurden. Die veränderte Eigentumszuordnun[…]


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