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Rechtsanwälte Kotz GbR

Foto-/Videoaufnahmen von Lagerfeuer mit Personen auf Nachbargrundstück – Unterlassungsanspruch

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AG Mainz – Az.: 86 C 286/18 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung der Herstellung von Bild- und Videoaufnahmen durch die Beklagte.

Die Kläger bewohnen als Familie das in der befindliche Anwesen. Die Beklagte bewohnt das unmittelbar angrenzende Anwesen.

(Symbolfoto: Volodya Senkiv/Shutterstock.com)

Am 06.07.2018 zündeten die Kläger im Garten ihres Grundstücks ein Lagerfeuer. Die Beklagte meldete das Lagerfeuer dem Ordnungsamt und fertigte eine Bildaufnahme an. Der genaue Gegenstand der Abbildung und die ob Frage, ob die Beklagte an diesem Abend weitere Bild- oder Videoaufnahmen fertigte, ist zwischen den Parteien umstritten.

In der Nacht vom 21.07.2018 auf den 22.07.2018 hielten sich Gäste der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) auf dem Grundstück der selbst nicht anwesenden Kläger auf und zündeten ein Lagerfeuer. Der Ehemann der Beklagten informierte hierüber das Ordnungsamt.

Mit Schreiben vom 23.07.2018 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 06.08.2018 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Löschung angefertigter Bild- und Videoaufnahmen und der Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf (bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 und K2 der Klageschrift vom 22.10.2018 Bl. 5-7 d.A. Bezug genommen).

Das Handy, mit welchen die Beklagte am 06.07.2018 eine Bildaufnahme anfertigte, ist nicht mehr im Besitz der Beklagten.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe am 06.07.2018 von der Klägerin zu 1, der Klägerin zu 3) und der Klägerin zu 4) mehrere Bild- und Videoaufnahmen angefertigt. Die Klägerin zu 1) habe ein helles Licht bzw. mehrere Lichtblitze bemerkt. Dieses Licht haben zudem die schlafenden Klägerinnen zu 3) und 4) geweckt.

[…]


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