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Kaskoversicherung – falsche Angaben in Unfallschadensanzeige als vorsätzliches arglistiges Verhalten

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LG Hannover – Az.: 6 O 120/09 – Urteil vom 29.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche wegen eines Schadensfalles, die der Kläger aufgrund einer Kasko-Versicherung geltend macht.

Symbolfoto: Von BLACKWHITEPAILYN/Shutterstock.com

Der Schadensfall soll sich dem Vortrag des Klägers zufolge am 06.08.2008 in Bosnien-Herzegowina ereignet haben. Fahrer des versicherten Fahrzeuges Mercedes Benz GL 420 CDI, amtliches Kennzeichen … soll sein Bruder … , geboren am 05.02.1989, gewesen sein. Der Kläger, der zur fraglichen Zeit nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, sei Beifahrer gewesen. … soll das Fahrzeug gegen 3.15 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 – 50 km/h auf der Lokalstraße im Ort … , Gemeinde … , geführt haben. In einer Linkskurve soll er aufgrund von Split ins Rutschen gekommen und in einen ca. 1,5 Meter tiefen Straßengraben gestürzt … sein. … war im Besitz einer Fahrerlaubnis, die jedoch nach dem „Gesetz über die Verkehrssicherheit auf den Straßen in Bosnien und Herzegowina „Dienstblatt BIH“ Nr. 6 vom 21.01.2006″ dahingehend beschränkt war, dass er wegen seines Alters in der Zeit von 23 Uhr bis 0 Uhr ein Fahrzeug nicht alleine lenken durfte, außer in Begleitung einer Person, die älter als 25 Jahre ist, einen Führerschein besitzt und dieser ihr innerhalb des letzten Jahres nicht abgenommen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Beklagten überreichten Gesetzestext sowie eine sinngemäße Übersetzung (Bl. 123/124 d. A.) verwiesen. Mit Datum vom 11.08.2008 wurde eine Verstoßanzeige der Polizeiverwaltung … gegen … erlassen, weil er um 3.15 Uhr das Fahrzeug allein geführt habe und dazu, da unter 23 Jahre alt, nicht berechtigt gewesen sei (Bl. 66/67 d. A.). Unter dem 06. und 11.08.2008 waren bereits drei Verstoßanzeigen gegen den Führer des Fahrzeugs deswegen aufgenommen worden, weil er einem Stopzeichen der Polizei nicht Folge geleistet habe (Bl. 60 – 65 d. A.).

Für das Fahrzeug besteh[…]


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