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Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung

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Doppelte Strafverfolgung abgewendet: LG Karlsruhe bekräftigt Rechtskraft von Strafbefehlen
In einem Fall, der die rechtliche Tragweite von Strafbefehlen in Deutschland unterstreicht, hat das Landgericht Karlsruhe eine wichtige Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein bereits rechtskräftiger Strafbefehl eine erneute Strafverfolgung für dieselbe Tat ausschließt. Das Gericht bejahte dies und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zurück. Der Angeschuldigte war ursprünglich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille belangt worden. Der ursprüngliche Strafbefehl enthielt jedoch keine Geldstrafe, sondern lediglich den Entzug der Fahrerlaubnis.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 Qs 55/22   >>>

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Rechtskraft des ursprünglichen Strafbefehls
Das Amtsgericht Pforzheim hatte den ursprünglichen Strafbefehl erlassen, der den Entzug der Fahrerlaubnis des Angeschuldigten vorsah. Die Staatsanwaltschaft bemerkte später, dass keine Geldstrafe verhängt worden war, und beantragte einen neuen, um eine Geldstrafe ergänzten Strafbefehl. Das Amtsgericht Pforzheim lehnte dies ab, da der ursprüngliche Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen war.
Strafklageverbrauch als Hürde für erneute Strafverfolgung
Das Landgericht Karlsruhe stützte seine Entscheidung auf den Grundsatz des Strafklageverbrauchs (ne bis in idem), der in Art. 103 Abs. 3 GG verankert ist. Dieser Grundsatz besagt, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf. Das Gericht stellte fest, dass der ursprüngliche Strafbefehl wirksam und rechtskräftig war, und somit einer erneuten Strafverfolgung entgegenstand.
Unwirksamkeit des Strafbefehls nicht gegeben
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der ursprüngliche Strafbefehl unwirksam sei, da er keine Geldstrafe enthielt. Das Landgericht wies dieses Argument zurück. Es betonte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis eine zulässige Rechtsfolge sei und dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl auch ganz von einer Strafe absehen könne.
Kostenfolge und Auswirkungen auf die Praxis
Das Landgericht entschied zudem, dass die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel und etwaige notwendige Auslagen des Angeschuldigten zu tragen hat. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Strafverfolgung in Deutschland. Sie unterstreicht die Bedeutung der Rechtskraft von Strafbe[…]


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