LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 385/09, Urteil vom 24.02.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg teilweise abgeändert.
Die Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2009 wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.
Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.
Der Kläger ist am ….1963 geboren, geschieden und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist seit dem 01.02.1995 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 02.01.1997 wird er als Druckerhelfer eingesetzt. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 2.400,– EUR brutto.
Die Beklagte beschäftigte im November 2008 rund 190 Arbeitnehmer. Sie erlebte im Geschäftsjahr 2007/2008 einen Auftragsrückgang, der zunächst durch Unterauslastung von Maschinen, Arbeitsstreckung, Überstundenabbau und Urlaub kompensiert wurde. Angesichts fehlender Nachhaltigkeit fasste der Geschäftsführer der Beklagten, Herr M…, am 12.11.2008 eine umfassende, schriftlich dokumentierte unternehmerische Entscheidung, nach der letztendlich zwei Drucker, sechs Maschinenführer und 16 Helfer zu entlassen waren. In der Entscheidung heißt es u. a. wie folgt:
„Es wird eine Druckmaschine und 2/3 der Maschinen im Wicketbereich stillgelegt reduziert. …“
(Anlage B 1, Blatt 17 d. A.). Tatsächlich wurde jedoch keine Druckmaschine endgültig stillgelegt. Alle Druckmaschinen kommen ausweislich vorgelegter Schichtpläne bei Bedarf, wenn auch mit unterschiedlicher Auslastung, zum Einsatz.
Symbolfoto: Zinkevych/BigstockDie Beklagte führte eine soziale Auswahl durch. Dabei sah sie Helfer und Packer als vergleichbar an. Es wurden drei Punktemodelle entwickelt und angewandt. Sodann fand noch eine Einzelfallprüfung statt. Die Unterhaltspflichten wurden nach den Angaben in der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. In allen drei Sozialauswahlfällen war der Kläger auf Platz 7 oder 9 von insgesamt 22 verglichenen Arbeitnehmern, von denen 16 gekünd[…]