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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeigen des „Stinkefingers“ bei Überholmanöver und anschließendes riskantes Einscheren

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AG München, Az.: 922 Cs 433 Js 114354/15, Urteil vom 25.06.2015

1. Der Angeklagte F. W. H. ist schuldig der Beleidigung in Tatmehrheit mit Nötigung.

2. Der Angeklagte wird zur Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

3. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194,240,53,44 StGB
Gründe
I.

Der geschiedene Angeklagte verdient als angestellter Aushilfstaxifahrer derzeit monatlich 600,– Euro Er hat keine Unterhaltspflichten. Ab Juli hat er nach eigenen Angaben eine bessere Stellung in Aussicht, ist jedoch auf den Führerschein angewiesen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Symbolfoto: Von Marian Weyo / Shutterstock.com

Am 28.09.2014 gegen 15.50 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen … ohne Fahrgast in München die Baumgartnerstraße auf dem linken von zwei vorhandenen Fahrstreifen. Vor ihm fuhr in dem Pkw mit dem Kennzeichen … der Zeuge F. Der Angeklagte war der Auffassung, dass der Zeuge F. zu langsam fahren würde und überholte ihn auf Höhe des Anwesens Nr. …, indem er auf der Spur des Gegenverkehrs links an dessen Fahrzeug vorbei fuhr. Im Vorbeifahren zeigte er dem Geschädigten den gestreckten Mittelfinger, um seine Missachtung auszudrücken. Unmittelbar danach scherte er derart knapp vor dem vom Zeugen F. geführten Fahrzeug ein, dass dieser nur durch eine Vollbremsung ein Auffahren verhindern konnte. Dieses Einscheren war in keiner Weise verkehrsbedingt, sondern erfolgte ausschließlich in der Absicht, den Zeugen zu dieser Vollbremsung zu zwingen, um ihm sein aus Sicht des Angeklagten zu langsames Fahren vor Augen zu führen.

Der Zeuge F. hat form- und fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und aufgrund der Aussagen der Zeugen F. und W.

Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er auf der rechten Spur gefahren sei und zwei Fahrzeuge vor ihm sehr langsa[…]


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