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Rechtsanwälte Kotz GbR

Trampolin – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

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Oberlandesgericht Köln
Az.: 20 U 175/06
Urteil vom 27.02.2009
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 5 O 488/05

Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2006 verkündete Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Köln – 5 O 488/05 – teilweise abgeändert.
2. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner wird
a) dem Grunde nach zu 70 % für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist;
b) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, dies jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ein Mitverschulden des Klägers von 30 % zu berücksichtigen ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 70 % zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2. Oktober 2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage „U“ in C, S-Straße 9 auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 70 % der ihm entstandenen Schäden – sowohl materieller als auch immaterieller – geltend macht.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und im[…]


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