KG Berlin – Az.: 9 U 19/20 – Urteil vom 29.09.2020
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 31. Januar 2020 Urteil des Landgerichts Berlin – 1 0 90/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 25. September/ 10. Oktober 2009 unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag vom 25. September/ 10. Oktober 2009 einbezogen worden ist.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1), der Kläger 2) und die Beklagte je zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit es den Klageantrag zu 3) betrifft. Wegen der Klageanträge zu 1) und 2) wird die Revision zugelassen, soweit der Senat die Klage insoweit wegen der von ihm angenommenen Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisanpassungsklausel abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Preisanpassungsklauseln in einem zwischen ihnen seit 2009 bestehenden Wärmelieferungsvertrag. Die Kläger machen geltend, die Klauseln seien unwirksam. Sie fordern ihre in den Jahren 2015 bis 2018 für die Wärmelieferung gezahlten Beträge zurück, soweit sie auf Preiserhöhungen beruhen. Ferner begehren sie die Feststellung der Unwirksamkeit der ursprünglich vereinbarten und einer von der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2019 für maßgeblich erklärten Preisänderungsklauseln.
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen der Kläger entsprochen; dem Zahlungsantrag ist es auf der Grundlage des niedrigsten Preises gefolgt, der in den drei Jahren vor dem erstmaligen Widerspruch der Kläger nach den Preiserhöhungserklärungen der Bekla[…]