KG Berlin
Az: 2 Ss 210/03, 3 Ws (B) 500/03
Urteil vom 10.12.2003
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin. am 10. Dezember 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Juni 2003 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach § 24 StVG unter Verzicht auf das im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot zu einer Geldbuße von 200.-Euro verurteilt. Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben.
Danach hatte die Betroffene am 2. November 2001 um 17.35 Uhr in 10711 Berlin mit dem Pkw XXX die Halenseestraße in Richtung Rathenauplatz mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h befahren, obwohl dort nur eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zugelassen ist. Die mit einem geeichten Lasermessgerät des Typs LAVEG Nr. 3180 aus einer Entfernung von 248 Metern durchgeführte Messung hatte einen Wert von 87 km/h ergeben, von dem 3 km/h als Messtoleranz abgezogen worden sind.
Dass diese Feststellungen nicht vollständig auf dem Geständnis der Betroffenen beruhen können, andererseits aber nicht dargelegt wird, wie sie die Tatrichterin getroffen hat, ist unbeachtlich, weil dies nur mit einer – hier nicht erhobenen – Verfahrensrüge beanstandet werden kann.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dass die Tatrichterin den Geschwindigkeitsverstoß der Betroffenen lediglich als fahrlässige Zuwiderhandlung gewertet hat, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Zum einen legt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um – wie hier – mehr als 60% die Annahme vorsätzlichen Handelns nahe, weil sie von einem Fahrzeugführer in aller Regel bemerkt wird. Dies gilt erst recht, wenn dem das Ab~ fahren von einer innerstädtischen Autobahn und damit eine bewusst getroffene Richtungsänderung vorausgeht, die regelmä[…]