OLG Köln – Az.: 24 U 53/17 – Urteil vom 09.11.2017
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.2017, 21 O 565/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.559,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Kostenrechnung vom 01.06.2016, Rechnungsnummer 1600861, in Höhe eines Betrages von 571,44 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64% und die Beklagte zu 36%.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug im Wesentlichen um Schadensersatzansprüche gerichtet auf die Erstattung von Miete, die der Kläger nach seiner Auffassung aufgrund einer kleineren Fläche als im Mietvertrag angegeben an seinen Vermieter überzahlt hat. Zugrunde liegt die Anmietung einer Wohnung in einer Eigentumswohnanlage in F durch den Kläger. Der Mietvertrag war unter Vermittlung der Beklagten zustande gekommen, die hierfür von dem Kläger eine Provision von 5.559,68 EUR erhielt.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 330 ff. GA).
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die begehrte Rückzahlung der Maklerprovision stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision. Zwischen den Parteien sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommen. Das in dem Exposé enthaltene Provisionsverlangen weise eindeutig die Beklagte und nicht die Zeugin G als Maklerin aus. Zudem sei der Makler aus § 280 BGB zum Schadensersatz in Gestalt der Freis[…]