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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung

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ArbG Hagen – Az.: 5 Ca 2109/17 – Urteil vom 15.05.2018

1. Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 24.04.2018 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagten werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.488,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten unter Berufung auf krankheitsbedingte Gründe ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger sowie über dessen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der 1967 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 21.05.1985 in dem Betrieb der Beklagten in I, wo regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, als Maschineneinrichter tätig. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 37,50 Stunden erhielt der Kläger zuletzt ein durchschnittliches Monatsentgelt in Höhe von etwa 2.622,00 Euro (vgl. auch die Kopien der Abrechnungen für August, September und Oktober 2017 auf Bl. 16 – 18 d. A.).

Mit dem am selben Tage zugegangenen (siehe die Kopie der Empfangsbestätigung vom 17.11.2017 auf Bl. 82 d. A.) Schreiben vom 17.11.2017 (Bl. 78 – 81 d. A.) unterrichtete der Personalleiter S den Betriebsrat über die Absicht der Beklagten, gegenüber dem Kläger „eine ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszusprechen“, und zwar unter Zugrundelegung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende. Bei der Angabe der Sozialdaten des Klägers auf der Seite 1 des Anhörungsschreibens (Bl. 78 d. A.) heißt es u. a.

„Kinder laut der uns vorliegenden Steuerfaktoren: keine“. Die Begründung für die beabsichtigte Kündigung auf den Seiten 2 bis 4 des Anhörungsschreibens (Bl. 79 – 81 d. A.) lautet wie folgt:

„Die Kündigung ist als sogenannte krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Bis einschließlich Oktober 2017 liegen im Zeitraum beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten vor:

………………

Aus der obigen Aufstellung ist bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu entnehmen, wie viele Arbeitstage und Arbeitsstunden Lohnfortzahlung geleistet werden musste. Die entstandenen Lohnkosten sind als Arbeitnehmer-Brutto ausgewiesen. Die uns entstandenen Entgeltfortzahlungskosten bestehen mindestens in dieser Höhe, sind jedoch noch höher anzusetzen, da für uns noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung hinzu zu zählen sind.

Die wirtschaftlichen Belastungen des Unternehmens aufgrund der Fehlzeiten des[…]


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