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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung Zwangssicherungshypothek für Gläubigermehrheit

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KG Berlin – Az.: 1 W 13/18 – Beschluss vom 23.01.2018

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71ff. GBO) und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg.

Mit Recht hat das Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 den Beteiligten aufgegeben, die Anteile ihrer Berechtigungen oder das für ihre Gemeinschaft bestehende Rechtsverhältnis anzugeben. Diese gemäß § 47 GBO erforderlichen Angaben ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht bereits vollständig aus dem vorgelegten Vollstreckungstitel. Das Rubrum des Anerkenntnisurteils vom 14. Juli 2017 – 2 C 42/17 – bezeichnet die Beteiligten zwar als Erben nach M… G…, woraus entnommen werden kann, dass das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis eine Erbengemeinschaft ist. Keine Angaben enthält der Vollstreckungstitel jedoch dazu, welches Rechts- oder Anteilsverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft einerseits und der zu gesonderter Nummer zusätzlich genannten Beteiligten zu 1 andererseits besteht.

Das Hindernis ist allerdings inzwischen behoben. Das Grundbuchamt hat ausweislich seiner Verfügung vom 21. Dezember 2017 die nachträglichen Erläuterungen der Beteiligten dahin verstanden, dass die Eintragung eine Zwangssicherungshypothek für

a) T… G… und

b) T… G… und P… G… in Erbengemeinschaft

zu a) und b) zu ½

beantragt wird. Dem haben die Beteiligten nicht widersprochen.

Diese Klarstellung bedarf weder der Form des § 29 GBO noch der Ergänzung des Vollstreckungstitels. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in einem Vollstreckungstitel fehlende Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger nach § 47 GBO von den Gläubigern nachgeholt werden kann (verneinend OLG München, Rpfleger 2012, 140; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 47 Rdn. 14) und ob dies in der Form des § 29 GBO geschehen muss (so Böhringer in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 47 Rdn. 289; Riedel in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Abschnitt B Rdn. 88; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 2181, a.A. OLG Köln, Rpfleger 1986, 91; OLG Frankfurt, MDR 1989, 365; Schneider, MDR 1986, 817). Der Senat erachtet jedoch die Konkretisierung durch einfache schriftliche Erklärung der Gläubiger für möglich und ausreichend.

Im Falle der Eintragung eines Rechts für mehrere Berechtigte aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen muss sich die Bezeichnung nach § 47 GBO aus den Eintragungsunterlagen, d.h. regelmäßig aus der Eintragungsbewilligung, ergeben[…]


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