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Verkehrsunfall – Prozessvortrag für die Bemessung eines Haushaltsführungsschadens

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OLG Dresden – Az.: 22 U 699/19 – Urteil vom 29.05.2020

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes (Haushaltführungsschaden) hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2020 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden 22. Februar 2019 – 10 O 1446/17 – und des Urteils des Senats vom 20. September 2019, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, verurteilt, an die Klägerin 2.903,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10. Juni 2013 aus 482,97 €, seit dem 12. Oktober 2015 aus 1.873,19 €, und im Übrigen seit 27. Juli 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.467,59 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall für den Zeitraum vom 12. Juni 2012 mit Unterbrechungen bis zum 31. Mai 2017 und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte ist die gesetzliche Unfallversicherung der Geschädigten. Nachdem sie gegenüber der Geschädigten Leistungen auch in Form einer Unfallrente erbringt, macht sie Ansprüche aus abgeleitetem Recht geltend. Die Beklagte und Berufungsklägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung der Schädigerin.

Das landgerichtliche Urteil, auf das im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), ist zum besseren Verständnis der hiesigen Entscheidung wie folgt auszugsweise wiederzugeben:

Die Haftungsquote der Schädigerin aus dem auf einem Arbeitsweg der Geschädigten erlittenen Verkehrsunfall vom 8. Juni 2011 beträgt 100 %. Bei dem Unfall erlitt die damals 56-jährige Geschädigte u.a. einen Bruch des Schlüsselbeins (laterale Klavikulafraktur Typ 2b) mit kompliziertem Heilungsverlauf. Sie leidet dauerhaft unter „erheblichen Bewegungseinschränkungen der linken Schulter einschl. Schmerzsymptomatik und Kraftminderung“. Rentenrechtlich wurde bei ihr für die Zeit bis Februar 2014 ein MdE von 25 % und ab dann von 20 % festgestellt.

Die Geschädigte arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls als Raumpflegerin für 25 Stunden pro Woche. Dieselbe Arbeit setzte sie im selben Umfang nach einjähriger Krankschreibung fort. Sie lebt mit ihrem im Oktober 1950 geborenen Ehe[…]


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