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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragsbefristung aufgrund von Personalengpässen wegen Jahresurlaub der übrigen Arbeitnehmer

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Az.: 4 Ca 4196/11

Urteil vom 21.08.2012

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 20.06.2011 vereinbarten Befristung am 31.01.2012 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Paketzusteller weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 7.456,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: JLPfeifer/Bigstock

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Der Kläger ist seit dem 15.04.2009 bei der Beklagten als Paketzusteller auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Die Parteien schlossen folgende befristete Arbeitsverträge ab:

15.04.2009 bis 11.07.2009

12.07.2009 bis 31.12.2009

22.01.2010 bis 31.03.2010

01.04.2010 bis 30.04.2010

01.05.2010 bis 31.08.2010

05.07.2010 bis 31.08.2010

01.09.2010 bis 31.01.2011

01.02.2011 bis 30.04.2011 und zuletzt

01.07.2011 bis 31.01.2012

Zuletzt erhielt der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.864,00 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden.

Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.06.2011 für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.01.2012 im Zustellbereich …… lautet auszugsweise wie folgt:

„kalendermäßig befristet für die Zeit bis zum 31.01.2012,

Grund: Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit der Mitarbeiter …, November/Dezember Starkverkehr“

Es wird für den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages auf Blatt 7 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger vertrat die im Vertrag genannten Kollegen während deren Erholungsurlaub in der Zeit vom 01.07.2011 bis 30.10.2011 sowie in der Zeit vom 23.01.2012 bis 30.01.2012. Hinsichtlich der einzelnen Vertretungsabschnitte wird auf Bl. 17 und 18 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte richtet regelmäßig um die Weihnachtsmonate wegen Mehrbedarfs sog. E[…]


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