ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 534/11 – Urteil vom 14.07.2011
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 19.10.2010 – 4 Ca 1088/10 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.422,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Die Klägerin war bei dem Beklagten als Familienhelferin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hatten die Parteien 30 Urlaubstage vereinbart. Unter Nr. 6 des Arbeitsvertrages heißt es dazu:
„Frau H. erhält einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen, …“
Nr. 9 des Arbeitsvertrages lautet:
„Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst geltend gemacht werden, erlöschen.“
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahr 2009. In der Kündigungsschutzklage machte die Klägerin auch „sämtliche Entgeltansprüche geltend, u.a. auch Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leitungen sowie für den Fall, dass das Verfahren über das Jahresende hinaus fortdauere die Übertragung der Urlaubsjahre auf das Folgejahr“, ohne diese aber zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. In dem Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 6. November 2009 einen Vergleich, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2009 einigten. In dem Vergleich erklärten die Parteien unter Nr. 3 den Rechtsstreit für erledigt. Eine umfassende Ausgleichsklausel beinhaltet der Vergleich nicht. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte die Klägerin ihre Urlaubsansprüche für das Jahr 2009 krankheitsbedingt nicht realisieren. Sie war auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bis zum 4. Mai 2010 arbeitsunfähig krank. Einen bezifferten Abgeltungsanspruch machte sie erst mit Schreiben vom 22. Juni 2010 geltend.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.422,77 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die Klägerin habe es versäumt, den Anspruch noch im Jahr 2009 geltend z[…]