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Werkunternehmerhaftung für mangelhafte Vorleistungen eines anderen Unternehmers

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OLG Celle, Az.: 6 U 126/14, Urteil vom 21.05.2015

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 12. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 2 zu 1/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 die Klägerin, diejenigen der Klägerin zu 1/5 der Beklagte zu 2, diejenigen des Beklagten zu 2 die Klägerin zu 4/5 und im Übrigen die Klägerin und der Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Baumängel.

Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Sie übertrug dem Beklagten zu 2 durch Verträge vom 13./20. Oktober 2009 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 20. März 2013, Anlagenband I) und vom 29. Juni/2. Juli 2010 (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 20. März 2013) sämtliche Leistungsphasen nach § 33 HOAI im Zusammenhang mit dem Neubau der Mensa des Medienzentrums in ihrer Stadt. Hiernach schrieb die Klägerin unter anderem Fliesenarbeiten aus. Die Beklagte zu 1, ein Fliesenfachbetrieb, erhielt auf das Angebot vom 13. Dezember 2010 (Anlage K 1/K2 zur Klageschrift, Anlagenband I) den Auftrag mit Schreiben vom 29. Dezember 2010, wobei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 die Geltung der VOB/B (2009) vereinbart wurde. Die beauftragten Arbeiten umfassten nach dem Leistungsverzeichnis unter anderem die Flächenabdichtung des bauseits vorhandenen Estrichs und der Wand durch zweikomponentige flexible Dichtungsschlämme nebst Einarbeiten von Auslässen in Boden und Wand und die Verlegung von Boden- und Wandfliesen in Dünnbettmörtel (vgl. Pos. 2.5, 3., 4.) in der Mensaküche. Mit[…]


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