Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Benutzung eines Tempomaten als Rechtfertigung für Geschwindigkeitsüberschreitung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Eutin, Az.: 35 OWi 753 Js-OWi 39158/15 (95/15), Urteil vom 07.01.2016

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld von 95,00 € verhängt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.

Der Betroffene ist von Beruf Berufskraftfahrer und verdient 1.600,00 € netto im Monat. Er hat zwei Kinder im Alter von einem und drei Jahren, die bei ihrer von dem Betroffenen getrennt lebenden Mutter leben. Für beide Kinder zahlt er Unterhalt in Höhe von insgesamt 505,00 €. Daneben hat er Schulden, die er mit monatlichen Raten in Höhe von 245,00 € tilgt.

Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 26.10.2013 überschritt er als Führer eines Lkw mit Anhänger in Seybruch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h; mit Entscheidung vom 19.11.2013, rechtskräftig geworden am 07.12.2013, wurde gegen ihn deswegen eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € verhängt.

2. Am 01.03.2014 führte er in Eutin einen Pkw mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l. Mit Entscheidung vom 04.04.2014, rechtskräftig geworden am 23.04.2014, wurde gegen ihn deswegen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

II.

Der Betroffene befuhr am 06.03.2015 um 14.53 Uhr als Führer der Fahrzeugkombination (Zug) Daimler OH-FD 731 die Bundesstraße 432 in Gnissau in Höhe Heckkaten. Dort erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung durch die Zeugen (…) mittels des Gerätes „ESO – Einseitensensor Typ ES 3.0“ mit der Eichscheinnummer 01-2014-0225 mit einer gültigen Eichdauer bis Ende 2015. Im Zeitpunkt der Messung betrug die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs 85 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an der Messstelle durch ein mehr als 150 m vor der Messstelle einseitig aufgestelltes und im Zeitpunkt der Messung erkennbares Verkehrszeichen (274) auf 60 km/h beschränkt. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h betrug die vorwerfbare Geschwindigkeit 82 km/h. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung erfolgt mehr als 150 m nach der Messstelle. Dies hätte der Betroffene ebenso wie die Überschreitung der Geschwindigkeit um 22 km/h bei Anwendung der erforderlichen und nach seinen Fähigkeiten auch möglichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Infolge von Unachtsamkeit erkannte er dies nicht.

III.

[capt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv