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Häusliche Isolation Kontaktperson ersten Grades mit einem bestätigten COVID-19-Fall

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VG Würzburg – Az.: W 8 S 20.1326 – Beschluss vom 18.09.2020

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Ende der häuslichen Isolation der Antragstellerin mit Wirkung zum 19. September 2020, 00:00 Uhr anzuordnen und ihr die Teilnahme an der kirchlichen Trauung ihres Bruders mit der Maßgabe zu ermöglichen, dass die Antragstellerin weiterhin keine für eine COVID-19-Erkrankung typischen Symptome nach Maßgabe des SARS-CoV-Steckbrief (COVID-19) des Robert-Koch-Instituts aufweist und die Antragstellerin die in der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angeordneten Hygienemaßnahmen beachtet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen eine ihr gegenüber angeordnete häusliche Isolation von 14 Tagen, bzw. begehrt deren vorzeitige Aufhebung.

Die Antragstellerin stand am 6. September 2020 in Kontakt mit einer Person, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus (Coronavirus) getestet wurde.

Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich als Kontaktperson der Kategorie I mit engem Kontakt zu einem COVID-19-Fall vorübergehend in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Das Schreiben weist in der Kopfzeile das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus. Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Quarantäne sei durch das Gesundheitsamt M. informiert worden.

Die Antragstellerin wurde am 11. September sowie 14. September 2020 auf das Coronavirus getestet. Die Testergebnisse waren jeweils negativ.

Am 15. September 2020 legte die Antragstellerin beim Landratsamt M. Widerspruch gegen die Anordnung der häuslichen Quarantäne sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vom 18. August 2020 ein. Zur Begründung ließ die Antragstellerin ausführen, dass sie nicht als Kontaktperson I einzuordnen sei, da der Kontakt mit der infizierten Person nicht so eng gewesen sei, wie vom RKI in seiner Veröffentlichung zur Einordnung einer Person als Kontaktperson der Kategorie I gefordert werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bereits im März 2020 eine COVID-19-Erkrankung gehabt habe, denn ihr Freund sei seinerzeit nachweislich positiv getestet worden und die Antragstellerin habe ebenfalls typische COVID-19-Symptome gezeigt. Eine Quarantäne sei daher nicht erforderlich. Die Antragstellerin wolle an der standesamtlichen und kirchlichen Hochzeit i[…]


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