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Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Brillenverordnung

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AG Fürth (Bayern) – Az.: 370 C 2780/10 – Urteil vom 09.03.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 277,35 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Adrian Chinery/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der sie in augenärztlicher Behandlung war, Erstattung der Aufwendungen für zwei Brillengläser, Kosten für Brillenversand und vorgerichtliche Anwaltskosten für die vorgerichtliche Forderungsgeltendmachung:

Aufgrund einer Augenuntersuchung vom 16.03.2010 erstellte die bei der Beklagten beschäftigte Augenärztin Dr. A… eine Brillenverordnung. Mit Rechnung vom 18.03.2010 erhielt die Klägerin eine auf dieser Verordnung basierende Brille, mit der sie nicht zufrieden war. Aufgrund einer anderen ärztlichen Verordnung der Beklagten vom 22.06.2010 ließ sich die Klägerin mit Rechnung vom 23.06.2010 neue Gläser in die Brille einsetzen, mit denen sie nun zufrieden ist. Diese Werte wurden unstreitig in Zycloplegie durch objektive Refraktionsbestimmung ermittelt.

Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten sei durch Frau Dr. A… die subjektive Refraktionsbestimmung am 16.03.2010 falsch durchgeführt worden, was zu einem falschen Ergebnis geführt hätte, weshalb sie mit der ersten Brille nicht habe sehen können. Den Glaspreis für die Gläser der ersten Brille mit 272,00 € habe sie daher nutzlos aufgewandt, dazu seien ihre weitere 5,35 € Versendungskosten entstanden und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € brutto für die vorgerichtliche Forderungsgeltendmachung.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277,35 € nebst jährlichen Zinsen aus 272,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.07.2010 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € brutto nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet e[…]


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