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Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

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Kritische Analyse der Anforderungen an ein Notarielles Nachlassverzeichnis: Ein Blick auf LG München I – Az.: 34 O 7909/20
In einem komplexen und rechtlich bedeutsamen Fall hat das Landgericht München I (Az.: 34 O 7909/20) die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis beleuchtet. Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB erfüllt hat. Die Klägerin hatte bereits einen titulierten Anspruch aus einem Teil-Anerkenntnisurteil vom 14.11.2018. Die Beklagte legte daraufhin ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 19.03.2019 vor, welches jedoch vom Gericht als unzureichend angesehen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 O 7909/20  >>>

Die Rolle des Notars in der Nachlassermittlung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die besagt, dass ein Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln muss. Der Notar darf sich nicht nur auf die Angaben des Auskunftspflichtigen verlassen oder lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
Erbenpflicht zur Mitwirkung und Ausnahmen
Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Der Notar darf und muss das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotenzial nutzen. In bestimmten Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsberechtigte jedoch die Berichtigung oder Ergänzung eines Nachlassverzeichnisses verlangen, etwa wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen.
Mängel im vorgelegten Nachlassverzeichnis
Im vorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass das notarielle Nachlassverzeichnis vom 19.03.2019 keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB hat. Der Notar hatte offensichtlich keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern sich auf die Wiedergabe der Bekundungen der Beklagten verlassen. Dies wurde insbesondere durch den Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 08.02.2021 detailliert dargelegt.
Rechtliche Konseq[…]


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