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Gewerberaummietvertrag – Schadensersatzpflicht des Vermieters, wenn Vormieter Mietobjekt nicht räumt

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OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 93/96

Urteil vom 18.09.1997

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 10.03.1993 (Bl. 102 ff. d.A.) vermieteten die Beklagten das Objekt B. 1 in D. „zum Zwecke des Betriebes einer Gaststätte/Bar u. zur Untervermietung der Gewerbeflächen in den Etagen“ an die L. GmbH. Das Mietverhältnis sollte am 01.02.1994 beginnen und wurde auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Der monatliche Mietzins wurde mit 24.500,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Bis zum 31.01.1994 hatten die Beklagten das vorstehend bezeichnete Objekt zunächst an die C. GmbH u. Co. KG vermietet, an deren Stelle zwischenzeitlich Herr T. K. getreten war. Dieser hatte mit der L. GmbH, deren Geschäftsführer er war, einen ebenfalls auf den 31.01.1994 befristeten Untermietvertrag geschlossen.

Symbolfoto: Natee Meepian/ Bigstock

Da die L. GmbH ihrer mit Vertrag vom 10.03.1993 begründeten Verpflichtung zur Zahlung eines Kautionsteilbetrages von 50.000,00 DM zum 01.09.1993 nicht nachkam, wiesen die Beklagten sie mit Schreiben vom 02.09.1993 (Bl. 107 d.A.) darauf hin, wenn die Zahlung nicht umgehend erfolge, „hätte dies die Unwirksamkeit des gesamten Mietvertrages zur Folge“. Als die L. GmbH gleichwohl auch weiterhin untätig blieb, teilten ihr die Beklagten unter dem 17.09.1993 (Bl. 289 d.A.) mit, sie fühlten sich nicht mehr an den Mietvertrag vom 10.03.1993 gebunden und würden sich um einen neuen Mieter bemühen. Am 20.10.1993 (Bl. 243 d.A.) erklärten sie schließlich gegenüber der L. GmbH, der Vertrag vom 10.03.1993 sei wegen Nichtzahlung der Kaution unwirksam, was bedeute, daß die Gaststätte, über die er sich verhalte, am 31.01.1994 übergeben werden müsse.

Unter dem 18.11.1993 (Bl. 22 ff. d.A.) vermieteten die Beklagten das in Rede stehende Objekt mit Wirkung ab 01[…]


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