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Verkehrssicherungspflichtverletzung – Haftung des Aufzugsbetreibers als Verschuldenshaftung

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OLG München – Az.: 1 U 1798/11 – Beschluss vom 25.08.2011

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 06.04.2011, Az. 22 O 568/10, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.571,12 € festzusetzen.
Gründe
I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Benutzung einer Aufzugsanlage, deren Betreiberin die Beklagte ist, zu Schaden gekommen und meint, hierfür treffe die Beklagte die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden könne.

Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung begründet weder Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, noch lässt die Entscheidung Rechtsfehler erkennen. Für die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme besteht keine Veranlassung. Vielmehr hat das Landgericht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Haftung bei Störungen von Aufzugsanlagen die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt.

Im Einzelnen:

Symbolfoto: Von thanatphoto/Shutterstock.com

1. Die Haftung des Aufzugsbetreibers ist keine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung. Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. Angesichts der technischen Komplexität einer Aufzugsanlage kann ein Betreiber in der Regel nicht selbst für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Kontrolle der Anlage sorgen, sondern benötigt die Unterstützung eines Fachmanns. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht (vgl[…]


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