OLG Koblenz – Az.: 9 WF 757/19 – Beschluss vom 12.03.2020
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11. Juli 2019 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr „Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte […], seit dem 1. Oktober 2018 zu erteilen“, versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag der Antragstellerin vom 25. Januar 2019 an das vorbezeichnete Amtsgericht – Familiengericht – zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Cochem vom 11. Juli 2019 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Gründe
Die nach §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den von ihr beabsichtigten Auskunftsantrag wendet, hat in der Sache selbst einen vorläufigen Teilerfolg.
Das Familiengericht hat die beantragte Verfahrenskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Es hat – sinngemäß – ausgeführt, der Antragsgegner habe bereits mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 eine Erklärung zum Bestehen eines das streitgegenständliche Anwesen betreffenden Mietverhältnisses abgegeben und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Der geltend gemachte Auskunftsantrag sei damit erfüllt worden.
Dem vermag sich der Senat nicht in vollem Umfang anzuschließen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat vielmehr insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sie mit dem beabsichtigten Antrag die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr „Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der Vermietung der Doppelhaushälfte […], seit dem 1. Oktober 2018 zu erteilen“, begehrt §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die aus den Beteiligten bestehende Eigentümergemeinschaft hat gegen den Antragsgegner jedenfalls gemäß §§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der durch Vermietung des streitgegenständlichen Anwesens seit […]