LG Berlin – Az.: 7 O 35/19 – Urteil vom 15.01.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung des Fortbestandes eines Versicherungsverhältnisses in Anspruch.
Im August 2011 begab sich der Kläger zu seinem Hausarzt, weil er häufiger „müde und ausgepowert“ war. Nach der Untersuchung stellte dieser dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zehn Tage aus und gab ihm eine Überweisung zu einem Psychiater, nachdem er mit ihm erörtert hatte, dass er dies für notwendig erachte.
Am 2011 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen „Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“ mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, zu dessen Einzelheiten auf die als Anlage BLD 1 zu den Akten gereichte Abschrift des Versicherungsscheins Bezug genommen wird. In dem dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsantrag vom 06.11.2011, zu dessen Einzelheiten auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Abschrift Bezug genommen wird, beantwortete der Kläger die Frage, ob er in den letzten fünf Jahren „ untersucht, beraten oder behandelt [worden sei] hinsichtlich Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)“ mit „nein“.
Mit Schreiben vom 16.01.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von dem Versicherungsvertrag zurücktrete, da der Kläger bei Antragstellung seine Arbeitsunfähigkeit wegen depressiver Episode nicht angegeben habe.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe in dem Antrag die Gesundheitsfragen zutreffend beantwortet. Er behauptet, er habe nie unter einer depressiven Episode gelitten. Er bestreitet, dass die Beklagte bei Kenntnis der hier streitigen Umstände den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der mit Schreiben vom 16.01.2018 von der Beklagten erklärte Rücktritt von dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 21.10.2011 mit der Bezeichnung „ Vermögensaufbau und Sicherheitsplan“ zur Nr. 4.5850176.73 nicht wirksam ist, der Vertrag vielmehr fortbesteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger sei wegen einer depressiven Störung ärztlich untersucht worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. … Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll[…]