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Eigentumswohnungskauf – Minderungsansprüche wegen unzutreffender Wohnflächenangabe

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LG Saarbrücken, Az.: 4 O 196/10, Urteil vom 03.08.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 20.467,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag i.H.v. 754,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Minderungsansprüche im Zusammenhang mit einem Eigentumswohnungskauf.

Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Am 12.10.2007 erwarben die Kläger durch notariellen Kaufvertrag der Notarin … von der Beklagten die Wohnung Nr. 5.02, gelegen im fünften und sechsten Obergeschoss des Anwesens … in … nebst Kellerraum im Garagengeschoss zu einem Kaufpreis von 280.266,00 Euro.

Gemäß Ziffer III dieses Kaufvertrages, K 1, Bl. 6 ff. d.A., war der Kaufpreis aufgeteilt unter III a) in einen Anteil an Grund und Boden an der Wohnung und dem Tiefgaragenstellplatz sowie unter III b) in einen Anteil an den Aufbauten betreffend die Wohnung und einen Anteil an den Aufbauten am Tiefgaragenstellplatz, wobei der Kaufpreisanteil für die Aufbauten betreffend die Wohnung 224.582,00 Euro beträgt.

In dem notariellen Kaufvertrag heißt es sodann unter Ziffer IV weiter:

„IV.

Weiter wird folgendes vereinbart:

1.) Rechte und Ansprüche wegen Mängeln

a) Der Veräußerer haftet für die Freiheit des Vertragsgrundstücks von allen nicht zu übernehmenden im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen sowie von nicht zu übernehmenden Zinsen, Steuern und Abgaben. Der Veräußerer haftet nicht dafür, dass keine grundbuchlich nicht eintragungsbedürftigen Belastungen, insbesondere altrechtliche Dienstbarkeiten sowie etwaige Baulasten bestehen. Er weiß allerdings nichts von solchen Belastungen des verkauften Grundbesitzes, mit Ausnahme einer Vereinigungsbaulast betreffend das Flu[…]


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