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Totenfürsorge – Umbettung eines Verstorbenen

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VG Münster – Az.: 1 K 2077/10 – Urteil vom 26.08.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Umbettung eines Verstorbenen.

Der 2006 geborene Kläger ist der Sohn des Verstorbenen Dr. G. T. und dessen Lebensgefährtin X. . Frau X. wohnt mit dem Kläger in Ortenberg-Bleichenbach in Hessen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und Borken beträgt ca. 300 km.

G. T. kam am 1. März 2010 während eines Skiurlaubs in Frankreich ums Leben. Der Kläger ist sein Alleinerbe. Die Großmutter des Klägers und Mutter des Verstorbenen, Frau T. , veranlasste – ohne die Vorgehensweise mit Frau X. zu besprechen – die Überführung des Leichnams nach Borken, um ihn dort auf dem städtischen Friedhof in einem fünfstelligen Wahlgrab, an dem sie Nutzungsberechtigte ist, bestatten zu lassen. Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht Münster am 4. März 2010 – 10 O 82/10 – eine einstweilige Verfügung gegen Frau T. , in der dieser untersagt wurde, den Verstorbenen in Borken beerdigen zu lassen. Das Landgericht Münster begründete seinen Beschluss damit, dass der Kläger als dessen leibliches Kind an erster Stelle und ausschließlich totenfürsorgeberechtigt sei. Es liege auch nahe, den Verstorbenen in Wohnortnähe zu seinem Kind und nicht in Borken zu beerdigen. Folglich könne dahinstehen, ob das vom Kläger vorgelegte Schriftstück vom 25. Februar 2010 tatsächlich von seinem Vater stamme. Das erwähnte Schreiben lautet:

„Ich werde in Bleichenbach beerdigt G. T. 25.2.2010“

Symbolfoto: Von serdjophoto/Shutterstock.com

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung vereinbarte die Mutter des Klägers mit Frau T. und deren geschiedenem Ehemann, nach der sie und ihr Sohn aus dem Beschluss des Landgerichts Münster keine Rechte mehr herleiten würden und sich einverstanden erklärten, dass der Verstorbene in Borken bestattet wird. Im Gegenzug wurde Frau X. die Teilnah[…]


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