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Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers am Nachlass

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OLG Düsseldorf – Az.: 17 U 34/18 – Beschluss vom 28.06.2018

Am 28.06.2018 erging nachfolgender Hinweisbeschluss:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17. 01. 2018

verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vergleich, den er am 02. 12. 2016 mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder H. K. vor dem Senat (I – 17 U 32/16) geschlossen hat. Er ist der Auffassung, durch Zahlung in Höhe von 45.097,61 EUR, die er am 20. 01. 2017 an das Finanzamt B. als Pfändungsgläubiger seines Bruders geleistet hat, sei die titulierte Forderung erfüllt; jedenfalls sei er zur Aufrechnung in dieser Höhe berechtigt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Beklagte sei als Testamentsvollstrecker aktiv legitimiert, aus dem Prozessvergleich zu vollstrecken. Denn es handele sich insoweit nicht um die Verwaltung der Gesellschaft, die der Kläger mit seinem Bruder gehalten habe, sondern um die Verfolgung eines Anspruchs, der vor Eintritt des Erbfalls tituliert worden sei. Dieses übertragbare Vermögensrecht sei dem vom Beklagten verwalteten Nachlass zugehörig.

Der restliche Zahlungsanspruch aus dem Prozessvergleich sei weder erfüllt worden noch durch Aufrechnung erloschen. Der Kläger habe durch die Zahlung an das Finanzamt B. (im Folgenden: FA) keine Leistung an seinen Bruder bzw. dessen Rechtsnachfolger erbracht; diese hätten den Kläger auch nicht entsprechend ermächtigt. Die Pfändung des FA beziehe sich auf Ansprüche des verstorbenen Bruders gegen die GbR, nicht hingegen auf Ansprüche desselben gegen den Kläger, wie sie der Prozessvergleich begründe.

Dem Kläger stehe auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil er allenfalls ein Geschäft für die GbR geführt habe, um einen gepfändeten Anspruch auf Gewinnentnahme oder auf Auskehr von Auseinandersetzungsansprüchen zu erfüllen. Auf Bereicherungsrecht könne er keinen Gegenanspruch stützen, weil die GbR die Zahlung an das FA veranlasst habe, während er selbst nur Zahlungsmittler sei und die Leistung auch nicht auf seine Kosten erfolgt sei.

Der Kläger wiederholt und vertieft mit seiner Berufung sein Vorbringen dazu, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen H. K. nicht aktivleg[…]


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