OLG München – Az.: 1 U 2405/11 – Beschluss vom 05.09.2011
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2011, Az. 9 O 18312/10 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin, Witwe und Erbin des am 07.07.2010 verstorbenen Patienten Wolfgang R., wirft den Beklagten vor, diese hätten im Mai 2005 pflichtwidrig Untersuchungen unterlassen, bei denen sich Hinweise für eine Krebserkrankung des Patienten ergeben hätten. Mit Urteil vom 02.05.2011 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht beweisen. Der Senat teilt die Beurteilung des Landgerichts vollumfänglich.
Die von der Klägerin in der Berufung vorgetragenen Argumente begründen keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht führen kann und geben auch keine Veranlassung für eine nochmalige oder ergänzende Beweisaufnahme.
Im Einzelnen:
Das Landgericht hat weder die Beweislast verkannt noch die Angaben der Klägerin, des verstorbenen Ehemannes und der Beklagten, die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. im Zivilverfahren gemacht wurden, fehlerhaft gewürdigt. Die Klägerin wurde zudem vom Landgericht persönlich angehört. Zu Recht hat das Landgericht anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel den Schluss gezogen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis eines Behandlungsfehlers nicht führen kann. Nicht erforderlich (und vom Landgericht auch nicht festgestellt) ist, dass die Schilderungen der Klägerin und ihres Mannes unwahr oder unglaubwürdig sind, entscheidend ist vielmehr, dass stichhaltige Gründe, die Angaben der Klägerin bzw. ihres Mannes für glaubwürdiger zu halten, als die der Beklagten, fehlen. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Aussagen der Klägerin und ihres verstorbenen Mannes in den entscheidenden Punkten (geklagte Beschwerden, Wunsch nach umfassender Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung) im Widerspruch zu den detaillierten und plausiblen Angaben der Beklagten stehen. Der Ehemann, der als einziger unmittelbar zum Inhalt der Gespräche mit den Beklagten Angaben machen kann, lebt nicht mehr, so dass sich das Gericht keinen eigenen Eindruck mehr von ihm verschaffen und keine eigenen Fr[…]