Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 58/17 – Urteil vom 14.03.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 110.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Deckung aus einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (Nr. … ), die am 05.07.2005 von der Klägerin u.a. für das Risiko „Vermittlung von Grundstücken und Immobilien“ beantragt worden war (vgl. Versicherungsantrag – I/23/24). Nach dem Versicherungsschein vom 18.07.2005 ist seit dem 05.07.2005 die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Grundstücks- und Hypothekenmakler (Immobilienmakler) zu einer Versicherungssumme von 150.000 EUR pro Versicherungsfall und 300.000 EUR pro Versicherungsjahr unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung bis zu 1.500 EUR versichert. In den Vertrag einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB 107889-06.2004) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Grundstücks- und Hypothekenmaklern (VSH 51/01.2002). Nach der Risikobeschreibung erstreckt sich der Versicherungsschutz u.a. auf die Tätigkeit als hauptberuflicher Haus-, Grundstücks- und Hypothekenmakler. Abweichend von § 4 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden sind in die Versicherung Haftpflichtansprüche aus dem Nachweis und der Vermittlung von Grundstückskaufverträgen, von Verträgen über Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, von Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume und von Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke eingeschlossen. Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf die Anlagen K1-3 (I/9-22) verwiesen.