Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Ruhepausen als Überstunden?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LAG Schleswig-Holstein
Az:10 Sa 831/05
Urteil vom 11.01.2006

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.9.2005 – AZ: 1 Ca 1125/05 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, nebst Anträgen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2005 (Bl. 76 – 78 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 – 7 (= Bl. 78 – 81 d. A.) des Urteils vom 13.09.2005 verwiesen.

Gegen das ihm am 27.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 31.10.2005 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass Arbeitsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt bzw. den diesbezüglichen Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass er – der Kläger – von der Beklagten jeweils die Weisung erhalten habe, sämtliche Touren, die bereits im Schriftsatz vom 11.07.2005 im Einzelnen aufgeführt seien, zu fahren. Dabei habe der Beklagten klar sein müssen, dass ein derartiges Arbeitspensum unter Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeitenpflicht nicht zu schaffen sei. Die Unmöglichkeit, vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten, beruhe auf dem von der Beklagten vorgegebenen straffen Tourenplan einerseits sowie auf den jeweiligen Gepflogenheiten beim Be- und Entladen andererseits (Wartezeiten, Nachrücken in der Fahrzeugschlange, Öffnungszeiten etc.). Dass er – der Kläger – nunmehr verständlicherweise nicht mehr in der Lage sei, für jeden einzelnen Tag seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten anzugeben, wann, wie lange und mit welchen Besonderheiten er bei einzelnen Kunden auf eine Be- oder Entladung habe warten müssen und welche Besonderheiten es an den einzelnen Tagen gegeben habe, könne im vorliegenden Fall nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2005 – 1 Ca 1125/05 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.697,75 EUR brutto nebst Zinse[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv