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Mieter – Zumutbarkeit mehrfachen täglichen Stoßlüftens zur Verhinderung von Feuchtigkeitsbildung

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AG Bad Homburg – Az.: 2 C 240/10 (23) – Urteil vom .09.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 449,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 272,44 seit dem 5.6.2009, aus € 295,91 vom 4.7.2009 bis 14.7.2009, aus € 54,61 seit dem 15.7.2009, aus € 295,91 vom 5.8.2009 bis 27.8.2009 und aus € 122,88 seit dem 4.9.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74 % und der Beklagte 26 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis.

Mit Dauernutzungsvertrag vom 31.10.2006 mietete der Beklagte die Dreizimmerwohnung im ersten Obergeschoss links … von der Klägerin. Die Miete beträgt seit 1. Januar 2009 € 596,90 und setzt sich aus einer Kaltmiete von € 426,90, einer Nebenkostenvorauszahlung von € 97,00 sowie einer Heizkostenvorauszahlung von € 73,00 zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Dauernutzungsvertrages wird auf Bl. 19 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben des Mieterschutzvereins vom 4.3.2009 (Bl. 68 ff. d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin Mängel mit, insbesondere Schimmel und beschlagene Fensterscheiben.

Mit Schreiben vom 6.3.2009 wies die Klägerin Minderungsansprüche zurück, da Feuchtigkeit und Schimmel auf nicht durchgeführtes Lüften und zu geringe Beheizung zurückzuführen seien. Daraufhin beauftragte der Beklagte den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Gutachtens (Bl. 72 ff. d.A.), wofür Kosten in Höhe von Euro 631,06 entstanden, die der Beklagte von den Mieten einbehielt. Wegen der Einzelheiten der Verrechnung wird auf den Schriftsatz vom 1.3.2010 (Bl. 64 f. d.A.) Bezug genommen.

Auch die Klägerin ließ die Wohnung begutachten durch den Sachverständigen…. Dieser berechnete für das Gutachten Euro 816,04. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 33 ff. der Akte verwiesen.

Seit Mai 2009 überwies der Beklagte nicht mehr die volle Miete. Für Mai 2009 zahlte er lediglich € 441,30, für Juni 2009 € 482,60, für Juli und August 2009 € 241,30. Im August 2009 zahlte er weitere € 410,24. Im September 2009 ging eine Zahlung von € 300,00 ein. Für die Monate Oktober bi[…]


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