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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung – Verstoß gegen das Maßregelungsverbot

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Rechtsstreit über Kündigung: Schutz bei Krankheit und Familienpflichten
In einer aktuell behandelten Fallstudie geht es um einen Feinmechaniker, der seine Anstellung aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch seinen Arbeitgeber verloren hat. Der Hauptgrund für den Konflikt liegt in der Frage, ob die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen hat. Dieses Gesetz verbietet es Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter wegen der Ausübung gesetzlicher Rechte zu benachteiligen. Der Feinmechaniker war krankheitsbedingt abwesend, als er die Kündigung erhielt.

Direkt zum Urteil Az: 10 Sa 551/20 springen.

Der Streitfall: Kündigung während Krankheitsabwesenheit
Der Feinmechaniker erhielt die Kündigung während seiner Krankheitsabwesenheit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis kurz nachdem der Mitarbeiterihm seine Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hatte. Dieser Vorfall ist zentral für den Fall, da der Feinmechaniker behauptet, dass die Kündigung unmittelbar auf seine Krankmeldung folgte und somit gegen das Maßregelungsverbot verstoßen könnte.
Argumente des Feinmechanikers: Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
Der Kläger berief sich auf das Maßregelungsverbot, das besagt, dass Arbeitnehmer nicht wegen der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte benachteiligt werden dürfen. Laut seiner Aussage war die ordentliche Kündigung eine direkte Reaktion auf seine Krankmeldung. Des Weiteren behauptet er, dass der Arbeitgeber ihn als „Arschloch“ bezeichnet und erklärt hat, aufgrund seiner vielen Krankheitsfälle sei eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich.
Kündigung und finanzielle Ansprüche des Feinmechanikers
Neben der Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung sind auch finanzielle Ansprüche des Feinmechanikers Teil des Rechtsstreits. Der Kläger fordert die Abgeltung von Urlaubstagen für das Jahr 2019 und 2020, zusätzlich zu ausstehenden Vergütungen für die Monate Januar und März 2020.
Wiederholte Kündigung und die Position des Arbeitgebers
Inmitten der Rechtsstreitigkeiten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ein zweites Mal, diesmal mit einer ordnungsgemäßen Kündigungsfrist zum 31.03.2020. Gegen diese Kündigung erhob der Feinmechaniker keine Einwände. Dennoch bleibt die Frage offen, ob die ursprüngliche Kündigung rechtmäßig war und welche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis resultieren.


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