LG Hamburg – Az.: 318 S 100/17 – Urteil vom 30.05.2018
1. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 02.10.2017, Az. 22 a C 89/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 3) und 4) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der aus 3 Einfamilienhäusern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft B. … in … H.. Sie streiten in der Berufung noch über einen auf der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 zu TOP 14 gefassten Negativbeschluss, durch den die Errichtung einer Müllstandsfläche abgelehnt wurde (Anlage K 1 = Bl. 7 d.A.). Zwischen den Parteien gilt die Teilungserklärung vom 05.11.1993 (Anlage K 2 = Bl. 20 ff.). Darin heißt es in § 1 Ziff. 3 a.E.:
„Die grün gekennzeichnete Grundstücksfläche dient allen Eigentümern als gemeinsame Zufahrt und Zuwegung sowie Müllstandsfläche und verbleibt im uneingeschränkten Gemeinschaftseigentum.“
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Zi8ff. 1 ZPO.).
Das Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 07.03.2016 zu TOP 14 gefassten (Negativ-)Beschluss mit Urteil vom 02.10.2017 für ungültig erklärt und durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt, wonach die in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 05.11.1993 unter dem dortigen Abschnitt I § 1.3 Abs. 3 sowie im Aufteilungsplan vorgesehene Müllstandsfläche durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten hergestellt wird und die Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden, so dass jedes Sondereigentum mit einem Drittel belastet wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ermessen der Wohnungseigentümer sei hier auf null reduziert. Es entspreche allein ordnungsgemäßer Verwaltung, die in der Teilungserklärung getroffene Vereinbarung umzusetzen. Hierauf bestehe ein Rechtsanspruch. Für ihre Behauptung, die Wohnungseigentümer hätten sich auf eine andere Handhabung als in der Teilungserklärung vorgesehen verständigt, fehle ein Beweisangebot der Beklagten zu 3) und 4). Dies wäre jedoch erforderlich gewesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 3) und 4) mit einem am 06.11.2017[…]