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Vorsätzliche Körperverletzung – materieller und immaterieller Schadensersatz

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LG Köln – Az.: 22 O 444/13 – Urteil vom 27.04.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.692,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2013 an die B Rechtsschutzversicherung AG zu deren Az. … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf materiellen wie immateriellen Schadensersatz infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung am 17.05.2013 in Köln.

Die Parteien kennen sich aus einem Angelverein persönlich. Beide befanden sich – wie auch die Zeugen T, U und J – als Gäste auf einer Hochzeitsfeier des Ehepaares T-L auf deren Grundstück. Im Garten waren für die Feier Zelte, Sonnenschirme und ein Grill aufgestellt. Der Beklagte hatte die Aufgabe übernommen, für die weiteren Gäste zu grillen.

Es kam zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob einzelne Gegenstände zu nah am Grill stünden und daher Feuergefahr bestünde. Die Meinungsverschiedenheit gipfelte in einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Danach verließ der Kläger die Feier mit einem Taxi.

Der Kläger wurde am 17.05.2013 bis zum 19.05.2013 stationär im Krankenhaus Y gGmbH aufgenommen. Es wurden dort Röntgenbilder gefertigt. Hinsichtlich des Arztberichtes wird auf die Anl. K1 und K2 (Bl. 9ff. der Akte) Bezug genommen.

Am 21.05.2013 stellte sich der Kläger bei seinem Zahnarzt vor. Es wurden u.a. Hämatombildungen der linken Gesichtshälfte festgestellt. Der Zahnarzt überprüfte das Kiefergelenk mithilfe einer Röntgenaufnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht (Anl. K6, Bl. 18 und 57 der Akte) Bezug genommen.

Am 27.05.2013 suchte der Kläger wegen anhaltender Beschwerden weitere Ärzte auf, die letztlich eine Mittelgesichtsfraktur diagnostizierten. Diesbezüglich wird auf den Arztbericht (Anl. K3, Bl. 13ff. der Akte) Bezug genommen. Die Fraktur w[…]


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